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Archiv für 04. Juli 2018

Digitales Erbe: Wem gehören die Daten von Verstorbenen?

Mittwoch, 04. Juli 2018

In der guten alten analogen Welt war die Erbfolge noch klar: wenn jemand verstirbt, wird aller dingliche Besitz gemĂ€ĂŸ des Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge weitergegeben. Dazu konnten auch Briefe, Notizen, TagebĂŒcher, Texte, Bilder, MusiktrĂ€ger oder Kunstwerke gehören. Dinge zum anfassen also; die wenigen Daten ĂŒber den Verstorbenen bei Behörden, Banken, Ärzten oder GeschĂ€ften wurden bei Vorlage des Totenscheins meist gelöscht.

Wo ĂŒberall hinterlĂ€sst ein Verstorbener virtuelle Daten?

In der virtuellen Welt besitzt hierzulande nahezu jeder viel mehr Daten: E-Mail-Accounts, Social-Media-Profile, Bank- und GeschÀftskonten, Online-Abonnements und Mitgliedschaften, Sticks, Handys und andere Datenspeicher, - im Todesfall wissen die Erben meist gar nicht, mit wem der Verstorbene vernetzt war und welche Verbindlichkeiten online weiterlaufen. Ein hÀufiges Problem dabei: Passwords und Zugangsdaten. Selbst wenn ein Konto bekannt ist, ein WhatsApp-Profil, ein E-Mail-Postfach oder das Smartphone vorliegt, kommen die Erben oft nicht ohne das passende Password heran. Die Daten des Verstorbenen, private Gedanken, intime Chats, Selfies, Musik, Texte, Videos, GeschÀftskontakte und vieles mehr schlummern auf Servern, in Clouds oder anderen Speichern, ohne dass die Erben Zugang bekommen.

Facebook friert Daten von Verstorbenen ein

Sollen sie auch gar nicht, sagen die Facebook-Richtlinien. Der Nachrichtendienst sperrt die Daten von Verstorbenen im ‚Gedenkzustand‘ und gewĂ€hrt den Erben keinen Zugang. BegrĂŒndung: Hat jemand seinen Account zu Lebzeiten nicht mit anderen geteilt, wĂŒrde er es auch nach seinem Tode nicht wollen. Auch Chatpartner hĂ€tten darauf vertraut, dass nicht Dritte ihre Nachrichten lesen wĂŒrden und genießen deshalb Datenschutz.

BGH-Prozess: sind analoge und digitale Erbschaften gleichzustellen?

Dagegen klagten die Eltern einer verstorbenen 15-jĂ€hrigen, die sich von den Chatnachrichten und Mails ihrer Tochter Aufschluss ĂŒber die HintergrĂŒnde von deren Tod versprechen. Sie besitzen zwar das Password fĂŒr das Facebook-Profil ihrer Tochter, trotzdem erlaubt der ‚Gedenkzustand‘ von Facebook nicht, sich einzuloggen oder die weiterhin online stehende Seite zu verĂ€ndern. Nachdem zuletzt das Berliner Kammergericht den Eltern den Zugang unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis verweigert hatte, soll nun am 12. Juli 2018 der Bundesgerichtshof/BGH darĂŒber entscheiden, ob ein digitales Erbe dem analogen gleichzustellen ist (Az. III ZR 183/17).

Anhaltende Rechtsunsicherheit auch nach BGH-Urteil möglich

Juristisches Neuland, denn bisher ist in Deutschland gesetzlich nirgendwo geregelt, wem Daten in Clouds oder auf externen Servern gehören, wenn deren Besitzer stirbt. Die E-Mail-Anbieter GMX und Web.de gewĂ€hren Erben Zugang zu den Accounts von Verstorbenen. Bei Google kann man zu Lebzeiten im KontoaktivitĂ€tsmanager festlegen, wer im Todesfall auf welche Daten Zugriff haben soll. Rechtssicherheit fĂŒr den Verbleib von digitalen Daten lĂ€sst sich derzeit nur durch eindeutige Nachlassregelungen in einem Testament oder einer PatientenverfĂŒgung schaffen. Dazu mĂŒssen allerdings alle Konten und KommunikationskanĂ€le, Sticks, Smartphones und Computer aufgefĂŒhrt und zugeordnet werden. Das aktuelle BGH-Urteil könnte hier Klarheit schaffen, wie das Standard-Verfahren ohne vorherige VerfĂŒgungen aussieht. Wahrscheinlicher ist allerdings, dass der BGH den Gesetzgeber beauftragt, eine entsprechende Regelung zu treffen.

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