2006 gründete Cornelia Thiemann-Werwitzke diese Kanzlei, die bis heute ihren Namen trägt. Schon von Anfang an stand die Kanzlei für Ihre Grundwerte Freundlichkeit, Engagement, Zuverlässigkeit und Kompetenz. Ihr Wohl und die Verteidigung und Einforderung Ihrer Rechte stehen für uns an erster Stelle – wenn es brennt auch am Wochenende und außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. So vertreten und beraten wir Sie gerne in Angelegenheiten des Arbeits- und Familienrechts.
Rechtsanwältin Cornelia Thiemann-Werwitzke hat den Fachanwaltslehrgang für Familienrecht und für Arbeitsrecht von Juni 2010 bis November 2011 absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 2013 ist sie Fachanwältin für Familienrecht. Sie ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, im Frankfurter Anwaltsverein e.V., der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins und im DANSEF (Deutsche Anwalts-, Notar – und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.).
Die Schwerpunkte der Kanzlei von Rechtsanwältin Thiemann-Werwitzke liegen im Arbeits- und Familienrecht. Aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an den Fachanwaltslehrgängen Familien-und Arbeitsrecht werden wir nun die Zulassung zur Fachanwaltsschaft in Familienrecht und Arbeitsrecht beantragen.Aber auch in anderen Rechtgebieten wie Miet- , Verkehrs- und Kaufrecht, sowie bei Inkassotätigkeiten werden Sie durch kompetente Ansprech-partner betreut. Durch die Vereinsarbeit im Reit- und Fahrverein Schwanenhof (Frankfurt) e.V. können wir unsere Mandanten des Weiteren auch im Vereins- und Pferderecht kompetent betreuen.
Sprechzeiten nach Vereinbarung. Bei dringenden Fällen erhalten sie kurzfristig einen Besprechungstermin. Im Notfall wird auch am Wochenende für Sie gearbeitet. Die Erstberatungsgebühr haben wir auf faire 150 € zzgl. Umsatzsteuer reduziert. Unverbindliche Voranfragen allgemeiner Natur – und Kostenanfragen können Sie jederzeit per Telefon, E-Mail oder Fax an uns richten. Die Beantwortung erfolgt kostenlos. Konkrete rechtliche Fragen können wir jedoch ohne vorherige ausdrückliche Begründung eines Mandatsverhältnisses nicht beantworten.