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Rechtsanwalt G. Krüger

Adam-Rückert-Str. 33
64372 Ober-Ramstadt
Tel.: 06154 - 8018003
Fax: 06154 - 8018434
Email: krueger@ra-reinheim.de
WWW: https://www.ra-reinheim.de


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Ich biete Ihnen kompetente Beratung auf einem breiten Spektrum des deutschen Rechts.

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Kanzlei sind Strafrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Mietrecht, Familienrecht und Vertragsrecht.

Wenn Sie einen akuten Fall haben, bei dem ich Sie unterstützen kann, rufen Sie mich gleich an:

Telefon (06154) 80 18 003.

- Familienrecht

Sicher ist die Durchsetzung von berechtigten Unterhaltsansprüchen ein nicht zu unterschätzender Teil der anwaltlichen Tätigkeit. Genauso wichtig ist meines Erachtens, dass Streitigkeiten vermieden werden, wenn sie überhaupt nicht erforderlich sind. Nach meiner Erfahrung sehen viele Kolleginnen und Kollegen ihre Aufgabe darin, vermeintliche Ansprüche ihrer Mandantschaft ohne Rücksicht darauf durchzusetzen, ob dieses nicht zu Lasten der durch die Trennung und Scheidung ohnehin stark angegriffenen Familienmitglieder geht. Gerade wenn Kinder mit im Spiel sind, die am meisten unter der Trennung der Eltern leiden, ist es unerlässlich, das Scheidungsverfahren so friedlich und behutsam durchzuführen, wie es irgend geht.

- Erbrecht

Viele glauben, sie müssten ein Testament machen, um dafür zu sorgen, dass ihr Nachlass gerecht verteilt wird bzw. den richtigen Personen zugute kommt. Laut Statistik wird dies zu 95% nicht erreicht, weil das Testament fehlerhaft und damit unwirksam ist.

Ein Testament kann auch nur teilweise unwirksam sein. Meistens ist es in seiner Aussage unklar, so dass durch Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers (Verstorbenen) festzustellen ist. Bereits dadurch ist es offensichtlich, dass die streitige Auseinandersetzung um den Nachlass vorprogrammiert ist. Dann ist der Laie überfordert, da das Erbrecht eine hochkomplizierte Angelegenheit ist.

- Strafrecht

Obwohl die Ermittlungsbehörden/Staatsanwaltschaft gemäß § 160 Abs. 2 StPO verpflichtet sind, auch für die Erhebung der Beweise zur Entlastung des Beschuldigten Sorge zu tragen, erschöpfen sich die Aktivitäten der zuständigen Beamten oft genug ausschließlich darauf, die zur Belastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln. Daher ist es Aufgabe des Verteidigers, entlastende Umstände sowohl für den Schuldigen als auch für den Unschuldigen zu ermitteln und dem Gericht vorzutragen. Der/die Beschuldigte weiß oft nicht, welche Beweise/Umstände geeignet sind, den Nachweis der Unschuld oder des geringeren Verschuldens darzulegen.

- Verkehrsrecht

Gerade bei der vermeintlich einfachen und von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners „geförderten“ Unfallabwicklung wird anwaltliche Hilfe erst in Anspruch genommen, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist. Das so genannte „Schadensmanagement der Versicherer“, welches dem Geschädigten vorgaukelt, auf seiner Seite zu stehen und dessen rasche, komplikationslose und angemessene Entschädigung im Sinn zu haben, bezweckt lediglich, zu verhindern, dass der Geschädigte sich nicht anwaltlicher Hilfe bedient, damit die gewieften Schadensregulierer der Versicherungen dem unerfahrenen Geschädigten eine Billigreparatur unterschieben können und ihm außerdem weitere, ihm zustehende Ansprüche vorenthalten.

- Vertragsrecht

Verträge werden täglich abgeschlossen. Ob beim Kauf eines Kfz oder lediglich beim Kauf von Brötchen beim Bäcker um die Ecke. Und selbstverständlich im Internet. Dort lauern die Gefahren, weil die „Vertragspartner“ die Unkenntnis der Verbraucher ausnutzen.

Aber auch bei Verträgen, die schon lange bestehen, sind Schwierigkeiten keinesfalls ausgeschlossen. Oft glaubt der Einzelne gegen einen großen Konzern keine Chance zu haben. Der erfahrene Anwalt weiß aber auch hier zu helfen.

- Mietrecht

Wohnungsmängel, Mieterkündigung, Vermieterkündigung, Mieterhöhung, Mietspiegel, Schönheitsreparaturen, Renovierung, Mietkaution, Eigenbedarf und Modernisierung. Alles das sind Begriffe, die sowohl dem Mieter als auch dem Vermieter bekannt sind, ohne dass damit richtig umgegangen werden kann. Beispielsweise weiß jeder Mieter, dass er die Miete mindern kann, wenn die Wohnung Mängel aufweist, die der Vermieter zu vertreten hat. Aber wer weiß schon, dass eine solche Mietminderung auch möglich ist, wenn der Vermieter den Mangel nicht zu vertreten hat, wenn er sogar nicht einmal in der Lage ist, den Mangel abzuwenden, so z. B. wenn Baulärm in der Nachbarschaft die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt. Vielen Mietern ist auch die sehr mieterfreundliche Rechtsprechung des BGH nicht bekannt, nach welcher in Formularmietverträgen vereinbarte Schönheitsreparaturen vom Mieter nicht durchzuführen sind, wenn die Regelung der Fristen zur Durchführung zu starr sind und den tatsächlichen Zustand der Räume nicht berücksichtigt. Aus dem gleichen Grund sind dann auch die Entschädigungszahlungen für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen unwirksam. Viele Vermieter wissen nicht, wie sie schnell einen Zahlungstitel gegen einen zahlungsunwilligen Mieter erwirken können und schlagen sich mühsam durch den Instanzenweg, worüber Jahre vergehen können, um ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil zu erhalten, mit der Folge, dass möglicherweise beim Mieter schon nichts mehr zu holen ist. Oft beginnt das Mietverhältnis bereits mit der Beauftragung/Inanspruchnahme eines Maklers. Bereits hier lauern die ersten Fallen, welche sehr teuer werden können, da sowohl bei der Beauftragung eines Maklers seitens des Vermieters unbedacht kostenverursachende Klauseln (Alleinauftrag/qualifizierter Alleinauftrag) unterschrieben werden, als auch dass Mieter (oder auch Käufer) doppelte Maklercourtage zahlen müssen (so BGH, Az: III ZR 397/04), da sie weder die Tricks der Makler noch die aktuelle Rechtsprechung kennen.

Für weitere ausführliche Informationen besuchen Sie uns bitte auf unserer Homepage. Natürlich stehen wir Ihnen auch gerne persönlich zur Verfügung.



 
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